SAFE & SECURE SYSTEMS.
PREDICTIVE & RELIABLE OPERATIONS.

Nutzungsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der clockworkX GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt)
1. Umfang der Anwendung

1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen und die Lieferung von Waren, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber abgeschlossen werden, jeweils in der zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe gültigen Fassung.

 

1.2 Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der Parteien unterliegen alle Erweiterungen von Angeboten und die Erbringung von Dienstleistungen und Lieferungen von Waren durch den Auftragnehmer diesen AGB.

 

1.3 Von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur dann als Bestandteil der von den Parteien getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, wenn der Auftragnehmer zuvor und ausdrücklich schriftlich seine Zustimmung dazu erteilt hat.

 

1.4 Die folgenden Bestimmungen gelten nur im Verkehr mit Unternehmern/Unternehmern im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Abschluss des Abkommens

2.1 Ein Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Auftraggeber ein vom Auftragnehmer verlängertes Angebot annimmt.

 

2.2 Vereinbarungen über die Erbringung von Dienstleistungen oder die Lieferung von Gütern durch den Auftragnehmer (Angebot und Annahme) bedürfen der Schriftform. Änderungen oder Ergänzungen der vorgenannten Verträge bedürfen einer Erklärung, die von der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber unterzeichnet wird. Auch alle anderen Erklärungen oder Mitteilungen, die rechtlich wesentlich sind und die der Auftraggeber an die Auftragnehmerin abgibt, bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen, die von einem Vertreter oder einer anderen Hilfsperson des Auftragnehmers getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

 

2.3 Der Auftragnehmer ist an die Bedingungen eines von ihm verlängerten Angebots nur für einen Zeitraum von vierzehn (14) Tagen ab dem Datum des Eingangs beim Kunden gebunden. Nimmt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot des Auftragnehmers nicht innerhalb dieser Frist an, so ist der Auftragnehmer berechtigt, das Angebot zu widerrufen.

 

2.4 Die Annahme des Angebots muss alle wesentlichen Informationen enthalten, insbesondere die Angebotsnummer, das Angebotsdatum, die in Auftrag gegebene Stundenzahl und den Preis, der die Umsatzsteuer oder Mehrwertsteuer gesondert ausweist.

3. Bereitstellung von Dienstleistungen und/oder Lieferung von Gütern

3.1 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen und liefert seine Waren mit der gebotenen Sorgfalt und unter Beachtung aller geltenden gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere der sicherheitstechnischen Vorschriften.

 

3.2 Sofern die Vertragspartner im Einzelfall nichts anderes vereinbart haben, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Bei Bedarf erbringt der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen in den Räumen des Auftraggebers. Auch in diesen Fällen gehen die Mitarbeiter des Auftragnehmers kein Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber ein. Der Auftraggeber wird Anfragen bezüglich der zu erbringenden Leistungen nur an den vom Auftragnehmer benannten zuständigen Mitarbeiter richten und anderen Mitarbeitern des Auftragnehmers keine Weisungen erteilen.

 

3.3 Ist ein Mitarbeiter aufgrund von Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, an der Erbringung der Leistung gehindert, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers unverzüglich einen anderen geeigneten Mitarbeiter einstellen. Darüber hinaus kann der Auftragnehmer einen Mitarbeiter jederzeit durch einen anderen geeigneten Mitarbeiter ersetzen.

 

3.4 Die Fälligkeitstermine und erforderlichen Fristen für die Erbringung von Dienstleistungen und die Lieferung von Waren werden schriftlich im Angebot des Auftragnehmers und deren Annahme durch den Auftraggeber vereinbart.

 

3.5 Wenn der Kunde erforderliche Artikel, Unterstützung und Informationen oder Zahlungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Dokumente oder Materialien, Genehmigungen, Klärung technischer Anforderungen oder andere Informationen oder jegliche Form der Zahlung mit Verzögerung bereitstellt, werden die Fälligkeitstermine und erforderlichen Fristen für die Erbringung von Dienstleistungen und die Lieferung von Waren entsprechend der Verzögerung durch den Kunden verschoben.

 

3.6 Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat und die ihm die Lieferung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Transportstörungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers oder Unterlieferanten eintreten, verlängern die vereinbarte Frist mindestens um die Dauer dieser Umstände. Dauert das Lieferhindernis länger als DREI (3) Monate, so sind beide Parteien berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn der Auftragnehmer von seinen Lieferanten nicht oder nicht rechtzeitig beliefert wird, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat.

 

3.7 Wenn die Lieferung von Waren in Übereinstimmung mit der Kundenverzögerung aufgeschoben werden soll.

 

3.8 Der Kunde trägt die Verantwortung für das Projekt und die Gesamtergebnisse im rechtlichen Sinne.

4. Qualitative Leistungsstörung

4.1 Werden Leistungen aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, nicht, nicht vertragsgemäß oder mangelhaft erbracht, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen, wenn und soweit der Auftraggeber dies innerhalb von SEVEN (7) Kalendertagen nach Erbringung der Leistung schriftlich mitteilt. Gelingt dies nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, diesen Vertrag fristlos schriftlich zu kündigen.

 

4.2 Ansprüche unter 4.1 verjähren ZWÖLF (12) Monate nach vollständiger Leistungserbringung oder vorzeitiger Beendigung des Vertrags.

5. Einräumung von Nutzungsrechten durch den Kunden / Gewährleistungen und Zusicherungen

5.1 Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer alle Rechte, die aus zeitlicher, geografischer und objektiver Sicht für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistungen durch den Auftragnehmer erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für Marken, Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte und Patente.

 

5.2 Der Auftraggeber erklärt und garantiert, dass er berechtigt ist, die im obigen Abschnitt genannten Rechte auf den Auftragnehmer zu übertragen.

 

5.3 Der Kunde sichert ferner zu, dass er berechtigt ist, die in diesen Bestimmungen und dem betreffenden Vertrag vorgesehenen Handlungen vorzunehmen und die darin vorgesehenen Erklärungen abzugeben.

 

5.4 Die Gewährleistungen des Kunden erstrecken sich auf die rechtlich einwandfreie Beschaffenheit der im Besitz des Kunden befindlichen Daten, Produkte und/oder Gegenstände im Hinblick auf Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, Namensrechte, Persönlichkeitsrechte und gewerbliche Schutzrechte (z.B. Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Geschmacksmuster). Sollten Dritte gegen die Auftragnehmerin und/oder von ihr zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen beauftragte Dritte wegen der Verletzung solcher Rechte vorgehen, so hat der Auftraggeber die Auftragnehmerin und/oder die betreffenden Dritten auf entsprechende Aufforderung der Auftragnehmerin von derartigen Ansprüchen Dritter freizustellen und die Kosten zu erstatten, die im Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung gegen diese Ansprüche entstehen.

6. Einräumung von Nutzungsrechten durch den Auftragnehmer

6.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum, die geistigen Eigentumsrechte und entsprechende Verwertungsrechte an allen technischen Unterlagen und kaufmännischen Informationen des Auftragnehmers sowie an Lösungsansätzen in Angeboten und in sonstigen Unterlagen des Auftragnehmers sowie an allen hergestellten Modellen, Zeichnungen, Vorrichtungen, Waren und sonstigen Unterlagen, die vom Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrages erstellt werden, uneingeschränkt vor. Die Zurverfügungstellung des Geistigen Eigentums an den Auftraggeber gilt nicht als Zurverfügungstellung von Rechten daran an den Auftraggeber. Das geistige Eigentum darf ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

6.2 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Leistungen Rechte, insbesondere Marken-, Urheber-, Geschmacksmuster- oder Patentrechte, zu begründen.

 

6.3 Für den Fall, dass solche Rechte im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Leistungen entstehen, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und geographisch unbeschränktes und nicht übertragbares und/oder unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den vom Auftragnehmer und/oder seinen Mitarbeitern und/oder Erfüllungsgehilfen im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Leistungen geschaffenen geistigen Eigentumsrechten ein.

 

6.4 Wird der Auftraggeber von einem Dritten wegen einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, die sich aus der vertragsgemäßen Ausübung der Nutzungsrechte nach diesem Abschnitt ergibt, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich davon zu unterrichten und ihm die Abwehr dieses Anspruchs anzuvertrauen. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer bei der Erhebung einer solchen Einrede unterstützen.

 

6.5 Die Vertragspartei, deren Angestellter das geistige Eigentum während der Vertragserfüllung geschaffen hat, hat Anspruch auf die entsprechenden Rechte an geistigem Eigentum, insbesondere das Recht, Patente anzumelden oder Marken zu registrieren. Die entsprechenden Rechte des geistigen Eigentums stehen beiden Vertragsparteien gemeinsam zu, wenn Arbeitnehmer beider Vertragsparteien bei der Vertragserfüllung wesentlich zur Schaffung des geistigen Eigentums beigetragen haben.

7. Vergütung

7.1 Die Höhe der Vergütung, die dem Auftragnehmer für die Erbringung seiner Leistungen zu zahlen ist, wird auf dieser Grundlage auf der Grundlage der in dem betreffenden Angebot angegebenen Stunden-, Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahressätze berechnet.

 

7.2 Alle im Angebot angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soweit der Vergütungsbetrag steuerpflichtig ist, hat der Auftragnehmer den Steuersatz und den Betrag der Umsatzsteuer in seiner Rechnung gesondert auszuweisen.

 

7.3 Bei Arbeiten, die am Erfüllungsort zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr oder an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ausgeführt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, zusätzlich zur Höhe der im Angebot festgelegten Vergütung einen Zuschlag von 50 % (FÜNFZIGER PROZENT) zu erheben.

 

7.4 Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, stellt der Auftragnehmer am Ende eines jeden Kalendermonats eine Rechnung über den Betrag der vom Auftraggeber für die erbrachten Leistungen zu zahlenden Vergütung aus.

 

7.5 Leistungsnachweis und Meilensteinabnahme gelten als genehmigt, wenn und soweit der Auftraggeber nicht innerhalb von SEVEN (7) Tagen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung schriftlich begründete Einwände erhebt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber den Leistungsnachweis zwar erhalten, aber nicht unterzeichnet hat. Werden zum Ausgleich von Personal- oder sonstigen Kostensteigerungen die für den Auftragnehmer üblichen listenmäßigen Abrechnungssätze erhöht, kann der Auftragnehmer die noch nicht fälligen Preise dieses Dienstleistungsvertrages erhöhen, soweit sie von der Kostenentwicklung betroffen sind. Eine Erhöhung der Verrechnungssätze für Leistungen, die innerhalb von VIER (4) Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden, ist ausgeschlossen.

 

7.6 Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Auftragnehmer alle seine notwendigen Mehraufwendungen und Auslagen im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Leistungen zu erstatten. Kosten für Reisen, die die Mitarbeiter des Auftragnehmers bei der Erbringung von Dienstleistungen und der Lieferung von Waren an den Auftraggeber unternehmen, sind vom Auftraggeber gemäß dem Angebot des Auftragnehmers zu erstatten.

 

7.7 Der Auftraggeber hat die Rechnungen des Auftragnehmers ohne jeden Abzug zu den vereinbarten Zahlungsterminen per Banküberweisung auf das vom Auftragnehmer auf den Rechnungen angegebene Bankkonto zu bezahlen. Wenn keine anderen Zahlungstermine vereinbart werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den in der vom Auftragnehmer ausgestellten Rechnung angegebenen Gesamtbetrag innerhalb von dreißig (30) Tagen auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto zu überweisen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen kommt es auf den Eingang der Zahlung auf dem Bankkonto des Auftragnehmers an.

 

7.8 Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungen in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von Neun (9) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Auftragnehmers, einen weiteren Verzugsschaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

8. Verpflichtung zur Mitwirkung

8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten zu erfüllen und den Auftragnehmer bei der Erbringung seiner Leistungen im Rahmen des Zumutbaren zu unterstützen. Insbesondere hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle Daten, Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Verpflichtungen nach dem jeweiligen Angebot und diesen Bestimmungen benötigt.

 

8.2 Der Kunde wird auch seine Mitarbeiter oder Beauftragten zur Zusammenarbeit auffordern und, falls erforderlich, dafür sorgen, dass entsprechend qualifizierte Mitarbeiter und Beauftragte, die mit den Verfahren und Anwendungen für die zu erbringenden Dienstleistungen vertraut sind und diese beherrschen, in der erforderlichen Anzahl, im erforderlichen Umfang und für den erforderlichen Zeitraum zur Verfügung stehen. Insbesondere teilt sie dem Auftragnehmer vor der Erfüllung seiner Verpflichtungen die Einzelheiten einer entsprechend qualifizierten Kontaktperson mit, die den Auftragnehmer bei der Erbringung seiner Dienstleistungen im vernünftigerweise erforderlichen Umfang unterstützt. Diese Kontaktperson wird dem Auftragnehmer auf entsprechende Anfrage des Auftragnehmers für die gesamte Dauer der Vertragslaufzeit zur Verfügung gestellt und koordiniert den notwendigen Kontakt zwischen dem Auftragnehmer und den Mitarbeitern des Auftraggebers.

 

8.3 Soweit dies für die Erbringung der Leistungen des Auftragnehmers erforderlich und dem Auftraggeber zumutbar ist, gewährt der Auftraggeber dem Auftragnehmer und seinen Erfüllungsgehilfen Zugang zu seinen Räumlichkeiten, Netzwerken und Computersystemen. Darüber hinaus stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer und seinen Erfüllungsgehilfen auf eigene Kosten die für die Leistungserbringung erforderlichen Arbeitsmaterialien im erforderlichen Umfang zur Verfügung, insbesondere Zugang zu seiner organisatorischen und technischen IT-/Telekommunikationsinfrastruktur, Informationen, Büromaterialien, Daten, Testdaten, Softwareprodukte und Hardware.

 

8.4 Alle Gegenstände, Informationen und Dokumente jeglicher Art, die der jeweils anderen Partei vom Kunden oder Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum der Partei, die die Gegenstände, Informationen und Dokumente zur Verfügung stellt.

 

8.5 Der Auftraggeber und der Auftragnehmer sind verpflichtet, alle von der jeweils anderen Partei zur Verfügung gestellten Gegenstände, Informationen und Dokumente jeglicher Art, die sich in ihrem Besitz befinden, bei Vertragsende vollständig und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.

 

8.6 Der Kunde überträgt dem Auftragnehmer das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht, den Firmennamen und das Firmenlogo des Kunden ohne Vorankündigung oder weitere Zustimmung in Verbindung mit bestimmten Werbematerialien ausschließlich zur Identifizierung des Kunden als Kunde des Auftragnehmers zu verwenden. Zu den Werbematerialien können unter anderem Broschüren, Videokassetten, die Internet-Website www.clockworkx.de, Pressemitteilungen, Werbung in Zeitungen und/oder anderen Zeitschriften und alle anderen Materialien gehören, die sich darauf beziehen, dass der Kunde ein Kunde des Auftragnehmers ist. Der Auftragnehmer erkennt das Eigentum des Namens und der Logos durch den Kunden an.

9. Haftung

9.1 Der Auftragnehmer haftet für entstandene Vermögensschäden nur, wenn diese auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung seinerseits oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Falle einer vorsätzlichen/vorsätzlichen Pflichtverletzung erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den vollen Schaden. In Fällen grober Fahrlässigkeit ist die Haftung des Auftragnehmers auf den Betrag des vorhersehbaren Schadens begrenzt, der bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt im Rahmen des betreffenden Geschäfts und der vertraglichen Vereinbarungen verhindert worden wäre.

 

9.2 Die Beschränkung seiner Haftung gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung einer Pflicht beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

 

9.3 Der Schadens- bzw. Aufwendungsersatz wegen einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf EIN HUNDERT HUNDERT HOCHEURO (100.000 €), soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

 

9.4 Der Umfang der Haftung des Auftragnehmers ist auf den Betrag des Schadens begrenzt, dessen Eintritt als wahrscheinlich angesehen werden kann.

 

9.5 Der Auftragnehmer haftet für den Verlust von Daten nur in Höhe des Aufwandes, der typischerweise im Zusammenhang mit der Wiederherstellung ordnungsgemäß und routinemäßig gesicherter Daten anfallen würde. Die Ersatzpflicht umfasst nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten und Informationen.

 

9.6 Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers, insbesondere Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, wie sie in diesem Vertrag ausdrücklich genannt sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, Ansprüche wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn, Verlust von Informationen und Daten oder Folgeschäden, sind ausgeschlossen.

 

9.7 Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den Auftragnehmer nach Abschnitt 5.4 ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die Schutzrechtsverletzung auf besonderen Vorgaben des Auftraggebers beruht, durch eine für den Auftraggeber nicht vorhersehbare Anwendung verursacht wird oder dadurch verursacht wird, dass das Leistungsergebnis vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht vom Auftragnehmer erbrachten Leistungsergebnissen eingesetzt wird.

 

9.8 Sollte der Auftragnehmer im Rahmen der Erbringung seiner Beratungsleistungen auf Beispiele oder Präsentationen zurückgreifen, die sich auf andere, bereits durchgeführte Projekte oder bereits entwickelte Konzepte beziehen, so sind die konkreten Beispiele und/oder Präsentationen nicht Bestandteil der zu erbringenden Beratungsleistungen und nicht speziell für die Verwendung durch den Auftraggeber bestimmt. Setzt der Auftraggeber diese Beispiele/Präsentationen ein, ohne sie vorher entsprechend seinen eigenen Anforderungen zu modifizieren, haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die aus einer solchen Verwendung entstehen können.

 

9.9 Die Bestimmungen des deutschen Produkthaftungsgesetzes bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

 

9.10 Alle Haftungsansprüche, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die nicht auf der Mangelhaftigkeit der Leistungserbringung des Auftragnehmers beruht, verjähren nach einer Frist von SIX (6) Monaten. Alle anderen Haftungsansprüche verjähren in einem Zeitraum von EIN (1) Jahr. Die Anwendung der Vorschriften des § 202 Abs. 1 BGB bleibt unberührt.

 

9.11 Voraussetzung für die Haftung des Auftragnehmers nach Ziffer 6.4 ist, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter wegen einer Schutzrechtsverletzung unverzüglich schriftlich benachrichtigt, die behauptete Verletzung nicht anerkennt und nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer eine Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen, führt.

10. Beendigung des Abkommens

10.1 Sofern das Angebot nichts anderes vorsieht, ist die Laufzeit der Vereinbarung unbefristet.

 

10.2 Jede der Parteien ist berechtigt, die Vereinbarung mit einer Frist von EINEM (1) Monat zum Ende eines bestimmten Kalendermonats zu kündigen.

 

10.3 Darüber hinaus sind die Parteien berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigem Grund ausnahmsweise zu kündigen.

 

10.4 Die Kündigung der Vereinbarung muss schriftlich erfolgen. Die Übermittlung einer solchen Kündigung per Fax oder E-Mail ist ausdrücklich erlaubt.

 

10.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgibt oder wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.

11. Höhere Gewalt

11.1 Fälle höherer Gewalt oder andere unvorhersehbare, unvermeidbare und schwerwiegende Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftraggebers oder des Auftragnehmers liegen und die der Auftraggeber oder der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere Streiks, behördliche/behördliche Maßnahmen, IT-Ausfall, Ausfall der Energieversorgung, höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Krieg, innere Unruhen und Terrorakte, Pandemien (nachfolgend “Höhere Gewalt” genannt) befreien die betroffene Partei für die Dauer der Störung bzw. im Umfang ihrer Wirkung von den betroffenen Verpflichtungen.

 

11.2 Die von der Störung durch Höhere Gewalt betroffene Vertragspartei hat die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.

 

11.3 Der Auftragnehmer kann von dem betreffenden Vertrag zurücktreten, wenn das Ende einer solchen Störung aufgrund höherer Gewalt länger als ZWEI (2) Monate andauert oder ihr Ende nicht absehbar ist.

12. Vertraulichkeit

12.1 “Vertrauliche Informationen” im Sinne dieser Bestimmung sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die entweder als vertraulich bezeichnet werden oder unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände als vertraulich anzusehen sind. Darunter fallen insbesondere Informationen über Betriebsabläufe, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse und Geschäftsbeziehungen, ohne darauf beschränkt zu sein.

 

12.2 Der Auftraggeber und der Auftragnehmer sind verpflichtet, alle vertraulichen Informationen, die sie im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien erhalten haben, vertraulich zu behandeln und es zu unterlassen – sofern dies nicht für die Vertragserfüllung erforderlich ist -, diese Informationen an Dritte weiterzugeben und sie für andere als die im Vertrag vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Dies gilt auch für Informationen, die im Vorfeld des Vertragsabschlusses zur Verfügung gestellt werden. Diese Verpflichtung gilt während der Dauer und nach Abschluß oder Beendigung des Vertrages.

 

12.3 Vertrauliche Informationen dürfen nur für die Zwecke der Vereinbarung verwendet werden und sind nur Mitarbeitern zugänglich, die Zugang zu und Kenntnis von diesen vertraulichen Informationen benötigen, um ihre Verpflichtungen im Rahmen der Vereinbarung zu erfüllen, und die verpflichtet wurden, die gleiche Vertraulichkeit und Geheimhaltung wie in diesem Artikel gefordert zu wahren. Vertrauliche Informationen dürfen nur im Zusammenhang mit den Erfordernissen der Erbringung der Dienstleistungen oder der Lieferung der Waren und in Übereinstimmung mit den Urheberrechtsbestimmungen vervielfältigt werden.

 

12.4 Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für die Verletzung der Vertraulichkeit und Geheimhaltung von vertraulichen Informationen des Kunden durch die Unterauftragnehmer des Auftragnehmers

 

12.5 Die Geheimhaltungspflicht nach diesem Abschnitt gilt nicht für Informationen, die

 

12.5.1 der anderen Partei bei Vertragsabschluss bereits bekannt war, b. zum Zeitpunkt der Verbreitung bereits öffentlich bekannt war, ohne dass dies auf eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch die andere Partei zurückzuführen ist, c. aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung der anderen Partei zur Verbreitung freigegeben wurde, d. Wurde von der anderen Partei rechtmäßig aus anderen Quellen erworben, die keine Einschränkungen hinsichtlich der Vertraulichkeit auferlegen, vorausgesetzt, dass die Verbreitung und Nutzung dieser vertraulichen Informationen weder eine Verletzung vertraglicher Vereinbarungen noch eine Verletzung gesetzlicher Bestimmungen oder eines behördlichen Erlasses darstellt, e. Wurde von der anderen Partei selbst entwickelt, ohne Zugang zu den vertraulichen Informationen der betreffenden Partei, f. Muss entweder aufgrund gesetzlicher Informationsbereitstellungs-, Mitteilungs- und/oder Offenlegungspflichten oder behördlicher Anordnung offengelegt werden. Die Partei, die zur Offenlegung der Informationen verpflichtet ist, muss, soweit zulässig, die andere Partei so bald wie möglich davon in Kenntnis setzen und sie nach besten Kräften dabei unterstützen, die Durchsetzung dieser Verpflichtung anzufechten.

 

12.5.2 Sollte eine der Parteien durch einen Dritten auf vertrauliche Informationen aufmerksam gemacht werden, so ist sie verpflichtet, die andere Partei unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.

13. Beibehaltung und Schutzmaßnahmen

13.1 Der Auftragnehmer bewahrt alle Unterlagen, die für die Erbringung seiner Leistungen erforderlich sind, für die Dauer der Vertragslaufzeit auf und gibt sie nach Ablauf dieses Vertrages an den Auftraggeber zurück. Der Auftraggeber ist berechtigt, jederzeit die Rückgabe aller im Zusammenhang mit dem Vertrag ausgehändigten Unterlagen zu verlangen. Sollte die Zusammenarbeit zwischen den Parteien vorzeitig beendet werden, ungeachtet der Gründe für eine solche Beendigung, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Dokumente innerhalb von TEN (10) Werktagen nach einer entsprechenden Aufforderung durch den Auftraggeber aushändigen. Auf Verlangen des Auftraggebers vernichtet der Auftragnehmer die vorgenannten Unterlagen, anstatt sie dem Auftraggeber innerhalb von dreißig (30) Werktagen nach einer entsprechenden Aufforderung des Auftraggebers auszuhändigen; die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Dies gilt nicht für Unterlagen, die eine Beschreibung des Vertragsgegenstandes oder der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen enthalten (sog. “leistungsspezifizierende Unterlagen”), die der Auftragnehmer für die Dauer der Geltung sowohl der vertraglich vereinbarten als auch der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungen aufbewahren darf, sofern deren Anwendung nicht wirksam ausgeschlossen wurde.

 

13.2 Alle Dokumente und Gegenstände, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zum Zwecke der Erfüllung dieser Vereinbarung zur Verfügung stellt, sind und bleiben stets Eigentum des Auftraggebers.

14. Datenschutz

14.1 Die Parteien und die in ihrem Namen handelnden Dritten haben die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

 

14.2 Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer über den Umfang der geltenden gesetzlichen Bestimmungen hinaus und wie aus Datenschutz- und Vertraulichkeitsgründen erforderlich, über alle relevanten Umstände informiert wird. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass er die Gesetze und Vorschriften zum Datenschutz und zur IT-Sicherheit einhält.

15. Gerichtsbarkeit, anwendbares Recht

15.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

 

15.2 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten sind die Gerichte am Sitz des Auftragnehmers in München. Das Recht des Auftragnehmers, den Auftraggeber an seinem Sitz zu verklagen, bleibt unberührt.

16. Schlussbestimmungen und Salvatorische Klausel

16.1 Im Angebot enthaltene Bestimmungen, die von den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, haben in jedem Fall Vorrang vor letzteren. Alle vor oder bei Vertragsabschluss getroffenen Vereinbarungen, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Vereinbarungen über die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

 

16.2 Die Ausfuhr der Vertragsgegenstände und Dokumente kann – z.B. aufgrund ihrer Art oder ihres Zwecks – genehmigungspflichtig sein.

 

16.3 Der Auftragnehmer kann Ansprüche aus diesem Vertrag jederzeit an Dritte abtreten. Darüber hinaus kann der Auftragnehmer Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten übertragen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von VIER (4) Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung schriftlich widerspricht; der Auftragnehmer wird in der Mitteilung darauf hinweisen.

 

16.4 Der Auftraggeber darf Ansprüche, die er gegen den Auftragnehmer hat, nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte abtreten.

 

16.5 Der Auftraggeber ist berechtigt, nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen. Auch dem Auftraggeber steht ein Zurückbehaltungsrecht nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.

 

16.6 Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als ungültig oder nicht durchsetzbar erweisen, wird die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit aller anderen Bestimmungen davon nicht berührt.

Fassung vom 14.07.2020

DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner